Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009TypBG§/Artikel/Anlage§ 1223Inkrafttretensdatum01.01.2010AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text§ 1223. Hat ein Kind seine Ausstattung schon erhalten und sie, wenn auch ohne sein Verschulden, verloren, so ist es nicht mehr – selbst nicht bei Eingehung einer weiteren Ehe – berechtigt, eine neue zu fordern.AnmerkungÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009SchlagworteHeiratsgut, zweite EheZuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40108832