Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundesgesetz gegen den unlauteren WettbewerbKundmachungsorganBGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 26aInkrafttretensdatum29.01.2019AbkürzungUWGIndex26/01 WettbewerbsrechtText3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von GeschäftsgeheimnissenGeltungsbereich§ 26a. (1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts enthalten zivil- und zivilverfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.(2) Folgende Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt:1.Vorschriften, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können;2.Vorschriften, die den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorschreiben oder gestatten, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, über die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, verfügen;3.Vorschriften über Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge einzugehen.Zuletzt aktualisiert am17.10.2022Gesetzesnummer10002665DokumentnummerNOR40212407