Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGleichbehandlungsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 66/2004TypBG§/Artikel/Anlage§ 61Inkrafttretensdatum01.07.2004AbkürzungGlBGIndex60/01 ArbeitsvertragsrechtTextBegründungspflicht des Gerichtes§ 61. In einem gerichtlichen Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich das Gericht mit einem Gutachten oder einem Prüfungsergebnis der Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Urteil zu begründen.Zuletzt aktualisiert am19.02.2020Gesetzesnummer20003395DokumentnummerNOR40052941