Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 26Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtTextMarktüberwachungsmaßnahmen bei Produkten§ 26. (1) Gelangt das Sozialministeriumservice durch die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, hat es1.den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer vom Sozialministeriumservice festgesetzten, der Art der Nichteinhaltung angemessenen Frist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes herzustellen;2.den betroffenen Wirtschaftsakteur aufzufordern, das Produkt innerhalb einer zusätzlichen angemessenen Frist vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, wenn der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Z 1 genannten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen getroffen hat.Vor einer Aufforderung gemäß Z 1 oder 2 hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.(2) Ist das Sozialministeriumservice der Auffassung, dass sich die fehlende Konformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, hat es die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Ermittlungen und über die Maßnahmen zu unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass für sämtliche betroffenen Produkte, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.(4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat das Sozialministeriumservice alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu treffen, um das Produkt vom österreichischen Markt zu nehmen oder zurückzurufen oder die Bereitstellung auf dem österreichischen Markt zu untersagen oder einzuschränken. Die vorläufigen Maßnahmen sind mit Bescheid zu treffen, unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind. Das Sozialministeriumservice hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten. Vor Bescheiderlassung hat das Sozialministeriumservice dem betroffenen Wirtschaftsakteur das Ergebnis der Ermittlungen zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen dazu Stellung zu nehmen.(5) Die in Abs. 4 letzter Satz genannten Informationen haben alle verfügbaren Einzelheiten zu enthalten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und die vom Produkt nicht erfüllten Barrierefreiheitsanforderungen sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteurs. Das Sozialministeriumservice hat insbesondere anzugeben, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:1.das Produkt erfüllt die Barrierefreiheitsanforderungen nach diesem Bundesgesetz nicht;2.die harmonisierten Normen oder die technischen Spezifikationen, bei deren Einhaltung gemäß § 5 eine Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.(6) Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat das Sozialministeriumservice die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihm vorliegende Information über die Nichtkonformität des Produkts sowie, falls es der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über seine Einwände zu unterrichten.(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 vorletzter Satz genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.Zuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254386