Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015§/Artikel/Anlage§ 71aInkrafttretensdatum28.05.2015TextAußergerichtliche Streitbeilegung betreffend Fahrgastanlagen§ 71a. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015) Durchsetzungsstelle gegenüber Hafen- und Fahrgastanlagenbetreibern/innen als Terminalbetreiber im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Fahrgäste haben Beschwerden gemäß Art. 25 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 vor einer Einbringung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an den Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiber/die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberin zu richten und gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 die endgültige Beantwortung oder den Ablauf der Frist für die endgültige Beantwortung von zwei Monaten ab Eingang der Beschwerde abzuwarten.(3) Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen sind verpflichtet, an einem Verfahren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte mitzuwirken und ihr alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Kommen Hafen- und Fahrgastanlagenbetreiber/innen diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bezirksverwaltungsbehörde darüber zu berichten.(4) Bei der Streitbeilegung ist die im Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte festgelegte Verfahrensweise anzuwenden.