Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897§/Artikel/Anlage§ 556Inkrafttretensdatum01.03.1939TextVierter Abschnitt.Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.§ 556. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder1.auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder2.auf einzelne Güter (Stückgüter).