Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994§/Artikel/Anlage§ 366aInkrafttretensdatum19.03.1994Text§ 366a. Die Behörden des Bundes, die Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung haben das Recht, der Gewerbebehörde diejenigen Daten bekanntzugeben, die für eine allfällige Entziehung der Gewerbeberechtigung (§ 87 Abs. 1 Z 3) im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Beschäftigung von Bedeutung sind.