Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015§/Artikel/Anlage§ 84aInkrafttretensdatum10.07.2015Text8a. AbschnittBeherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen StoffenZiel und Anwendungsbereich§ 84a. (1) Ziel dieses Abschnitts ist es, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen.(2) Dieser Abschnitt gilt für Betriebe im Sinne des § 84b Z 1.(3) Die Anforderungen dieses Abschnitts müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt sein; sie sind keine Genehmigungsvoraussetzung im Sinne der §§ 77 und 77a und begründen keine Parteistellung im Sinne des § 356.(4) Dieser Abschnitt gilt nicht für1.von Stoffen ausgehende Gefahren durch ionisierende Strahlung,2.Deponien.