Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007§/Artikel/AnlageArt. 1 § 48aInkrafttretensdatum29.12.2007TextHerbeiführung unrichtiger Präferenznachweise§ 48a. (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer1.in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder2.bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder3.in einem Nachprüfungsverfahrenvorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 40 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 4 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.