Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811§/Artikel/Anlage§ 1342Inkrafttretensdatum01.01.1812TextDritter Theildesbürgerlichen Gesetzbuches.Von den gemeinschaftlichen Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte.Erstes Hauptstück.Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten.Gemeinschaftliche Bestimmungen der Rechte.§ 1342. Sowohl Personenrechte als Sachenrechte, und daraus entspringende Verbindlichkeiten können gleichförmig befestiget, umgeändert und aufgehoben werden.