Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811§/Artikel/Anlage§ 353Inkrafttretensdatum01.01.1812TextZweytes Hauptstück.Von dem Eigenthumsrechte.Begriff des Eigenthumes;Eigenthum im objectiven Sinne.§ 353. Alles, was jemanden zugehöret, alle seine körperlichen und unkörperlichen Sachen, heißen sein Eigenthum.