Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005TypBG§/Artikel/Anlage§ 71Inkrafttretensdatum01.01.2006AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtTextMeldepflichten§ 71. Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs (dem Vorsitzenden des Senats) umgehend die folgenden Umstände zu melden:1.jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,2.jeden Wohnungswechsel,3.das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,4.den Eintritt einer Unvereinbarkeit und5.den Verlust der Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat.Zuletzt aktualisiert am09.05.2017Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40065856