Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 353Inkrafttretensdatum23.07.2024AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungTexti) Verfahren betreffend Betriebsanlagen§ 353. Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen:1.in vierfacher Ausfertigunga)eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen; das Verzeichnis hat zumindest aus Rahmenangaben von Prozess-, Leistungs- oder Emissionsdaten und von Stoffeigenschaften und -mengen (mit beispielhaft angeführten Maschinen, Geräten oder Ausstattungen sowie Gefährlichkeitsmerkmalen) zu bestehen, wobei diese Rahmenangaben jeweils den höchsten beabsichtigten Auslastungsgrad, die höchste beabsichtigte Emissionsintensität bzw. den höchsten Gefährlichkeitsgrad anzuführen haben,b)die erforderlichen Pläne und Skizzen,(c)ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:1.Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,2.eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs,3.eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs,4.organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und5.eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung.2.in einfacher Ausfertigung nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technische Unterlagen und3.in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mitzuberücksichtigen hat.Werden die in Z 1 genannten Unterlagen elektronisch eingebracht, genügt der Anschluss in einfacher Ausfertigung.Zuletzt aktualisiert am23.07.2024Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40263424