Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStaatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der StaatsbürgerKundmachungsorganRGBl. Nr. 142/1867TypBVG§/Artikel/AnlageArt. 17Inkrafttretensdatum23.12.1867AbkürzungStGGIndex10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtTextArtikel 17. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.SchlagworteFreiheit der Wissenschaft, Unterrichtsfreiheit,Unterrichtshoheit, gesamtes UnterrichtswesenZuletzt aktualisiert am15.11.2022Gesetzesnummer10000006DokumentnummerNOR12000056alte DokumentnummerN11867120750