Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 59Inkrafttretensdatum01.01.2021AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtText§ 59. Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und zur Fällung des Erkenntnisses ist hinsichtlich des Täters und anderer an der Tat Beteiligten sowie jener Personen, welche sich einer Hehlerei mit Beziehung auf das Finanzvergehen schuldig gemacht haben, mit Ausnahme jener, die keinen Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben haben, ein Spruchsenat berufen, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 auch nur hinsichtlich einer dieser Personen zutreffen.AnmerkungÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985.Zuletzt aktualisiert am07.04.2020Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40218774