Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStraßenverkehrsordnung 1960KundmachungsorganBGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983TypBG§/Artikel/Anlage§ 81Inkrafttretensdatum01.07.1983AbkürzungStVO 1960Index90/01 StraßenverkehrsrechtText§ 81. Weiden an Straßen.(1) Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs. 1), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Abs. 1 genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren.(3) Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Abs. 2 überhaupt, von den Bestimmungen des Abs. 1 dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.(4) Eine Verordnung gemäß Abs. 3 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen.Zuletzt aktualisiert am14.06.2017Gesetzesnummer10011336DokumentnummerNOR12146676alte DokumentnummerN9196012095A