Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015TypBG§/Artikel/Anlage§ 696Inkrafttretensdatum01.01.2017AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextII. Arten der Einschränkung1. Bedingung§ 696. Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von dem ein Recht abhängig gemacht wird. Die Bedingung ist bejahend oder verneinend, je nachdem, ob sie sich auf den Eintritt oder Nichteintritt des Ereignisses bezieht. Sie ist aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung wirksam wird, und auflösend, wenn das zugedachte Recht bei ihrem Eintritt verloren geht.Zuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40172925