Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939§/Artikel/Anlage§ 643Inkrafttretensdatum01.01.1940Text§ 643. Das Konnossement enthält:1.den Namen des Verfrachters;2.den Namen des Schiffers;3.den Namen und die Nationalität des Schiffes;4.den Namen des Abladers;5.den Namen des Empfängers;6.den Abladungshafen;7.den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;8.die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;9.die Bestimmung über die Fracht;10.den Ort und den Tag der Ausstellung;11.die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen.