Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938TypBG§/Artikel/Anlage§ 6Inkrafttretensdatum01.08.1938AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtTextB. Eheverbote§ 6VerwandtschaftEine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.Anmerkung1. Eine dem Verbot des § 6 zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe § 25).2. § 4 und § 5 wurden durch Art. I § 1 Z 1 StGBl. Nr. 31/1945 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.Zuletzt aktualisiert am26.04.2017Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR12024705alte DokumentnummerN2193811049S