Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009§/Artikel/Anlage§ 4Inkrafttretensdatum26.03.2009TextBenützung der Gewässer durch die Schifffahrt§ 4. (1) Die Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.(2) Über die Ausübung der Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.