Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009§/Artikel/Anlage§ 67Inkrafttretensdatum26.03.2009TextAusgestaltung von sonstigen Anlagen an Wasserstraßen§ 67. Durch Verordnung sind Maßnahmen und Mindestabmessungen zur Einhaltung der im § 49 Abs. 1 genannten Erfordernisse für sonstige Anlagen vorzuschreiben, insbesondere1.Mindestmaße der Durchfahrtsöffnungen von Brücken unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände;2.Mindesthöhen von Überspannungen unter Bezugnahme auf bestimmte Wasserstände sowie Einrichtungen und Maßnahmen, die zur Einhaltung der Mindesthöhen und zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich sind; dabei können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis auch ÖNORMEN (Normengesetz 1971) und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften (Elektrotechnikgesetz 1992) über Freileitungen ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden;3.Maßnahmen an Brücken und Überspannungen zur Bezeichnung von Brückenpfeilern und zur Vermeidung von Fehlechos bei der Radarortung.