Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938TypBG§/Artikel/Anlage§ 73Inkrafttretensdatum01.08.1938AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtTextd) Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs§ 73Selbstverschuldete Bedürftigkeit(1) Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen.(2) Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt.SchlagworteAlimenteZuletzt aktualisiert am05.10.2022Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR12024814alte DokumentnummerN2193811118S