Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005§/Artikel/Anlage§ 1Inkrafttretensdatum01.01.2007TextErstes BuchAllgemeine BestimmungenErster AbschnittBegriffe und AnwendungsbereichUnternehmer und Unternehmen§ 1. (1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.(2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.(3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.