Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004§/Artikel/Anlage§ 46Inkrafttretensdatum01.01.2008TextAusschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern§ 46. Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.