Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002§/Artikel/Anlage§ 394Inkrafttretensdatum01.02.2003Text§ 394. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn1.die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder2.der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder3.die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre.