Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015§/Artikel/Anlage§ 762Inkrafttretensdatum01.01.2017TextBedingungen und Belastungen§ 762. Haften einer Zuwendung oder Schenkung im Sinn der §§ 780 und 781 Bedingungen oder Belastungen an, die der Verwertung des zugewendeten Vermögens entgegenstehen, so hindert dies nicht deren Eignung zur Pflichtteilsdeckung; ein dadurch fehlender oder verminderter Nutzen ist aber bei der Bewertung der Zuwendung oder Schenkung zu berücksichtigen.