Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStraßenverkehrsordnung 1960KundmachungsorganBGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983TypBG§/Artikel/Anlage§ 14Inkrafttretensdatum01.07.1983AbkürzungStVO 1960Index90/01 StraßenverkehrsrechtText§ 14. Umkehren und Rückwärtsfahren.(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.(2) Das Umkehren ist verboten:a)im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“,b)auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,c)bei starkem Verkehr,d)auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,e)auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen.(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.(4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.Zuletzt aktualisiert am14.06.2017Gesetzesnummer10011336DokumentnummerNOR12146603alte DokumentnummerN9196012022A