Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015TypBG§/Artikel/Anlage§ 603Inkrafttretensdatum01.01.2017AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextSchenkung auf den Todesfall§ 603. Eine Schenkung auf den Todesfall ist auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn er sich kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Die Bestimmungen des Achtzehnten Hauptstücks von Schenkungen und § 1253 sind anzuwenden.Zuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40172868