Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVerbandsverantwortlichkeitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 151/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007TypBG§/Artikel/Anlage§ 20Inkrafttretensdatum01.01.2008AbkürzungVbVGIndex24/03 Sonstiges StrafrechtTextEinstweilige Verfügungen§ 20. Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO anzuordnen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Im Übrigen ist § 115 Abs. 4 bis 6 StPO anzuwenden.AnmerkungÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007Zuletzt aktualisiert am11.02.2021Gesetzesnummer20004425DokumentnummerNOR40095484