Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafgesetzbuchKundmachungsorganBGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 123Inkrafttretensdatum01.09.2023AbkürzungStGBIndex24/01 StrafgesetzbuchTextAuskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses§ 123. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.SchlagworteWerkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, GeschäftsgeheimnisZuletzt aktualisiert am21.07.2023Gesetzesnummer10002296DokumentnummerNOR40254202