Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 195Inkrafttretensdatum01.07.2018AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text§ 195. (1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:1.die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;2.der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;3.der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;4.das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;5.der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Zuletzt aktualisiert am20.09.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40192968