Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 12Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtTextPflichten der Händler§ 12. (1) Wenn der Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er die Anforderungen dieses Bundesgesetzes mit gebührender Sorgfalt zu berücksichtigen.(2) Der Händler darf Produkte nur bereitstellen, wenn er geprüft hat, dass1.das Produkt mit der CEKennzeichnung versehen ist,2.dem Produkt die erforderlichen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind,3.der Hersteller die Pflichten gemäß § 9 Abs. 5 und 6 erfüllt hat und4.der Importeur die Pflichten gemäß § 11 Abs. 4 erfüllt hat.(3) Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Importeur und das Sozialministeriumservice zu informieren.(4) Solange sich ein Produkt in der Verantwortung des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht beeinträchtigen.(5) Ist der Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt den Vorgaben dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, hat er die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen sicherzustellen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes nicht genügt, hat der Händler unverzüglich das Sozialministeriumservice sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, zu informieren. Dabei sind ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen.(6) Der Händler hat dem Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Auf Verlangen des Sozialministeriumservice hat der Händler bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei einem von ihm auf dem Markt bereitgestellten Produkt mit der Behörde zu kooperieren.SchlagworteLagerungsbedingungZuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254372