Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811§/Artikel/Anlage§ 15Inkrafttretensdatum01.01.1812TextErster Theil.Von dem Personen-Rechte.Erstes Hauptstück.Von den Rechten, welche sich auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse beziehen.Personen-Rechte.§ 15. Die Personen-Rechte beziehen sich theils auf persönliche Eigenschaften und Verhältnisse; theils gründen sie sich in dem Familien-Verhältnisse.