Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005§/Artikel/Anlage§ 92Inkrafttretensdatum10.06.2005TextAusnahme§ 92. (1) Ein Eichschein gemäß § 91 ist nicht erforderlich für1.im Ausland geeichte Fahrzeuge, sofern sie mit einem Eichschein gemäß § 91 Abs. 3 versehen sind;2.Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, sofern ihre Tragfähigkeit nicht mehr als 20 Tonnen beträgt;3.Fahrzeuge, die nicht der Güterbeförderung dienen, ausgenommen schwimmende Geräte;4.Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;5.Fahrzeuge des Bundesheeres;6.österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes).(2) Fahrzeuge, die nicht der Schiffseichpflicht gemäß § 91 unterliegen, können über Antrag geeicht werden.