Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005§/Artikel/Anlage§ 445Inkrafttretensdatum01.01.2007TextInhalt des Ladescheins§ 445. (1) Der Ladeschein soll enthalten:1.den Ort und den Tag der Ausstellung;2.den Namen und den Wohnort des Frachtführers;3.den Namen des Absenders;4.den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist;5.den Ort der Ablieferung;6.die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;7.die Bestimmung über die Fracht und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung.(2) Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein.(3) Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift des Ladescheins auszuhändigen.