Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVersammlungsgesetz 1953KundmachungsorganBGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 16Inkrafttretensdatum23.05.2017Index10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText§ 16. (1) Unter der in diesem Gesetz erwähnten Behörde ist in der Regel zu verstehen:a)an Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion;b)am Sitze des Landeshauptmannes, wenn es sich dabei nicht um das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, handelt, die Landespolizeidirektion;c)an allen anderen Orten die Bezirksverwaltungsbehörde.(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 obliegt die Untersagung der Versammlung der Bundesregierung, wenn die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte angezeigt wurde.Zuletzt aktualisiert am29.05.2017Gesetzesnummer10000249DokumentnummerNOR40193090