Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024TypBG§/Artikel/Anlage§ 54aInkrafttretensdatum01.05.2024AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationTextErweiterungsstudien§ 54a. (1) Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5, 7 oder 8, Abs. 2 oder 2a erlischt auch die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.(2) Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.(3) Die Einrichtung von Erweiterungsstudien zur Erweiterung eines Doktoratsstudiums sowie eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums ist nicht zulässig.SchlagworteMasterstudiumZuletzt aktualisiert am30.04.2024Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40261556