Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelZustellgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998TypBG§/Artikel/Anlage§ 15Inkrafttretensdatum01.01.1998AbkürzungZustGIndex40/01 VerwaltungsverfahrensgesetzeText§ 15. (1) Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen.(2) Bei sonstigen Zustellungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genutzten Liegenschaften ist das für deren Verwaltung zuständige Kommando vorher davon in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen des Kommandos ist ein von ihm zu bestimmender Soldat oder Bediensteter der Heeresverwaltung dem Zusteller beizugeben.SchlagwortePräsenzdienstZuletzt aktualisiert am19.04.2017Gesetzesnummer10005522DokumentnummerNOR12066873alte DokumentnummerN4199812369O