Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVersammlungsgesetz 1953KundmachungsorganBGBl. Nr. 98/1953TypBG§/Artikel/Anlage§ 17Inkrafttretensdatum08.08.1953Index10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText§ 17. Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.SchlagworteGefahr im Verzug, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und ZwangsgewaltZuletzt aktualisiert am12.06.2023Gesetzesnummer10000249DokumentnummerNOR12004665alte DokumentnummerN11953124010