Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafgesetzbuchKundmachungsorganBGBl. Nr. 60/1974TypBG§/Artikel/Anlage§ 98Inkrafttretensdatum01.01.1975AbkürzungStGBIndex24/01 StrafgesetzbuchTextSchwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der Schwangeren§ 98. (1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren deren Schwangerschaft abbricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen die Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig zu erlangen ist.SchlagworteZwangsabtreibungZuletzt aktualisiert am05.10.2022Gesetzesnummer10002296DokumentnummerNOR12029641alte DokumentnummerN2197415093T