Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelSchifffahrtsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2013§/Artikel/Anlage§ 90Inkrafttretensdatum07.08.2013Text5. TeilSchiffseichung1. HauptstückAllgemeine BestimmungenGeltungsbereich§ 90. (1) Dieser Teil gilt für Fahrzeuge auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern.(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.