Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVersammlungsgesetz 1953KundmachungsorganBGBl. Nr. 98/1953TypBG§/Artikel/Anlage§ 4Inkrafttretensdatum08.08.1953Index10/11 Vereins- und VersammlungsrechtText§ 4. Versammlungen der Wähler zu Wahlbesprechungen, dann zu Besprechungen mit den gewählten Abgeordneten sind von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen, wenn sie zur Zeit der ausgeschriebenen Wahlen und nicht unter freiem Himmel abgehalten werden.SchlagworteWählerversammlungenZuletzt aktualisiert am29.05.2017Gesetzesnummer10000249DokumentnummerNOR12004655alte DokumentnummerN11953123880