Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafgesetzbuchKundmachungsorganBGBl. Nr. 60/1974TypBG§/Artikel/Anlage§ 146Inkrafttretensdatum01.01.1975AbkürzungStGBIndex24/01 StrafgesetzbuchTextBetrug§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Zuletzt aktualisiert am05.10.2022Gesetzesnummer10002296DokumentnummerNOR12029690alte DokumentnummerN2197415142T