Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUrheberrechtsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 111/1936§/Artikel/Anlage§ 8Inkrafttretensdatum01.07.1936TextVeröffentlichte Werke.§ 8. Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.