Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUrheberrechtsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 93/1993§/Artikel/Anlage§ 2Inkrafttretensdatum01.03.1993TextWerke der Literatur.§ 2. Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:1.Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);2.Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);3.Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.