Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 307/1908§/Artikel/Anlage§ 812Inkrafttretensdatum01.03.1939TextDritter Titel.Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage.§ 812. (1) Die Prämie ist, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlusse des Vertrags und, wenn eine Police verlangt wird, gegen Auslieferung der Police zu zahlen.(2) Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.