Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 44Inkrafttretensdatum01.01.2019AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextZweytes Hauptstück.Von dem Eherechte.Begriff der Ehe,§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.SchlagworteBeistand, Zweites Hauptstück, FamilienverhältnisZuletzt aktualisiert am12.12.2017Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40199479