Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999TypBG§/Artikel/Anlage§ 95Inkrafttretensdatum01.01.2000AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Text§ 95. Die Ehegatten haben an der Führung des gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken. Ist jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt diesem die Haushaltsführung; der andere ist nach Maßgabe des § 91 zur Mithilfe verpflichtet.Zuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12041156alte DokumentnummerN2199961134L