Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 35cInkrafttretensdatum10.09.2021AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtTextZustellung von Schriftstücken§ 35c. Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EUMitgliedstaats oder EWRVertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.Zuletzt aktualisiert am10.09.2021Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40236057