Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015TypBG§/Artikel/Anlage§ 731Inkrafttretensdatum01.01.2017AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextII. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten§ 731. (1) Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, die vom Verstorbenen abstammen, also seine Kinder und deren Nachkommen.(2) Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Nachkommen.(3) Zur dritten Linie gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen.(4) In der vierten Linie sind nur die Urgroßeltern des Verstorbenen zur Erbfolge berufen.SchlagworteParentelZuletzt aktualisiert am03.10.2022Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40172957